Professionelle Hilfe kann preiswerter sein, als Sie denken...
Vereinbaren Sie das Honorar doch einfach im Voraus!
Dann gibt es keine bösen Überraschungen.
Und wenn Sie bei Widerspruch und, oder bei einem Sozialgerichtsprozess erfolgreich waren,
zahlen Sie GAR NICHTS...
Hier mal ein paar Beispiele aus der Praxis
Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen
Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war. Ansonsten entstehen für Beratung und Erledigung insgesamt
zwischen 40,00 bis maximal, eben bei besonders schwierigen Angelegenheiten, 520,00 EUR
Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Antragstellung, Widerspruch etc.) vorausgegangen:
Die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende
Verwaltungsverfahren beträgt 40,00 bis 260,00 EURO
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der
Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war.
Sie sehen also, dass Ihnen normalerweise zum Beispiel für einen Rentenantrag, oder eine Konten-
klärung bei uns nicht mehr als 120,00 EURO an Kosten entstehen. Da ist dann die Beratung, die Be-
antragung und die Überprüfung schon komplett mit drin.
Und wie gesagt: Honorarvereinbarung ist immer möglich...
Hier können Sie sich das "RVG" einmal in Ruhe ansehen, oder herunter laden: zum RVG (pdf)
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